AVL
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Die Hrachowina Fenster & Türen GmbH (HRACHOWINA) schließt Rechtsgeschäfte ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) ab.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge von HRACHOWINA mit ihren Geschäftspartnern, welche im Rahmen der Geschäftstätigkeit von HRACHOWINA abgeschlossen werden.
Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Geschäftspartnern gelten nur, wenn sie von unserer Geschäftsleitung ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden und überdies unseren AVL nicht widersprechen oder. Erfüllungshandlungen von HRACHOWINA stellen keine Akzeptanz der Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners dar.
2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Grundlage der Rechtsgeschäfte sind die schriftlichen Bestellungen und Auftragsbestätigungen von HRACHOWINA sowie die einschlägigen ÖNORMEN. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen od. Garantien sind nur verbindlich, wenn sie von HRACHOWINA schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Bestellungen des Geschäftspartners müssen schriftlich (einschließlich E-Mail und Telefax) erfolgen. Durch die Bestellung erklärt der Geschäftspartner verbindlich sein Vertragsangebot. Das Rechtsgeschäft kommt erst mit der schriftlichen Annahme der Bestellung des Geschäftspartners durch HRACHOWINA (Auftragsbestätigung) wirksam zustande. Der Geschäftspartner ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Maße selbst verantwortlich.
2.3 HRACHOWINA ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot bei Verbrauchern binnen einer Woche und bei Unternehmern binnen 14 Tagen, jeweils ab dem Einlangen bei HRACHOWINA zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen. Die Auftragsbestätigung spezifiziert abschließend alle vereinbarten Leistungen.
2.4 Die Auftragsbestätigung von HRACHOWINA ist vom Geschäftspartner unverzüglich auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und auf allfällige Aufforderung von HRACHOWINA unterschrieben zurück zu senden. Abweichungen von der Bestellung sind binnen drei Tagen nach Eingang beim Geschäftspartner schriftlich zu rügen, sonst gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferungen und Leistungen unwiderruflich als vom Geschäftspartner genehmigt.
2.5 Zeigt sich für HRACHOWINA nach erteilter Auftragsbestätigung, dass sich die Bonität des Geschäftspartners so verschlechtert hat oder bereits von Anfang an so schlecht war, dass die Ansprüche von HRACHOWINA gefährdet erscheinen, so ist HRACHOWINA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder seine Leistungen zu verweigern, sofern der Geschäftspartner nicht unverzüglich nach entsprechender Aufforderung vollständige Vorauszahlung leistet.
3. Zahlung, Verrechnung und Preise
3.1 Die Preise sind Abholpreise ab Werk oder Lager und beinhalten mangels anderer Angaben in der Auftragsbestätigung weder Verpackung noch Zustellung noch die Umsatzsteuer. Ferner sind die Preise wertgesichert gemäß Baukostenindex, Basis 2020, wobei die Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung die für den Monat des Vertragsabschlusses geltende Indexzahl ist. HRACHOWINA ist jederzeit berechtigt, Veränderungen der Preise ab 3% dem Geschäftspartner zur entsprechenden Überweisung bekanntzugeben.
3.2 Falls nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Übernahme – netto ohne Abzug – fällig und in der Weise zu bezahlen, dass HRACHOWINA am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann.
3.3 Wird die Ware versandt, so ist der Kaufpreis mit Übergabe an den Frächter fällig. Ist Erfüllung an einem Bestimmungsort vereinbart, so ist der Kaufpreis mit Einlangen am Bestimmungsort fällig. Gestaltet sich die Übergabe am Bestimmungsort als unmöglich, so ist der Vertrag im Zeitpunkt des Versandes erfüllt. Für die von HRACHOWINA allenfalls gesondert und ausdrücklich zu erklärende Skonto-Gewährung ist Voraussetzung, dass die Zahlung innerhalb der Skontofrist erfolgt und dass zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges keine andere fällige Forderung von HRACHOWINA gegen den Geschäftspartner offen ist.
3.4 Gerät der Geschäftspartner in Verzug, so gebühren HRACHOWINA Verzugszinsen gemäß § 456 UGB pro anno, bei Verbrauchern im Sinne des KSchG geltenden Verzugszinsen in Höhe von 4% pro anno. HRACHOWINA ist gegenüber Unternehmern weiters berechtigt, alle durch deren Säumigkeit verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Mahnspesen sowie weiteren Verzugsschäden geltend zu machen.
3.5 Gerät der Geschäftspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus einem Rechtsgeschäft in Verzug, so ist HRACHOWINA unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, (i) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen aus allen unerfüllten Rechtsgeschäften bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben und nach Beendigung des Verzuges eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen und/oder (ii) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und/oder (iii) sonstige Rechtsgeschäfte nur mehr gegen vollständige Vorausbezahlung zu erfüllen.
3.6 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Rechnungsbetrages steht dem Unternehmer nicht zu, außer seine Gegenansprüche wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Eine Reklamation oder Mängelrüge des Unternehmers berechtigt nicht zur Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages. Verbraucher können ihre Zahlung nur dann verweigern, wenn die Ware grobe Mängel enthält, die dem widmungsgemäßen Gebrauch entgegenstehen.
3.7 Die Zahlungen des Geschäftspartners werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet, nämlich zuerst auf Zinsen und sodann auf das Kapital.
4. Lieferung und Lieferfristen
4.1 Angegebene Liefertermine sind bloße Richtzeiten, es sei denn, es wäre ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart. Insbesondere können unklare oder fehlende Angaben oder Mitteilungen des Geschäftspartners eine Verlängerung der Lieferzeit bewirken.
4.2 Werden vom Kunden gewünschte Änderungen einer Bestellung durch HRACHOWINA akzeptiert und wird diesbezüglich keine detaillierte, schriftliche Vereinbarung getroffen, so verändern sich Preise und Lieferfristen angemessen.
4.3 HRACHOWINA ist berechtigt, Bestellungen auch in Teilen zu liefern und darüber gesonderte Teilrechnungen zu legen.
4.4 Ist Abholung der Ware vereinbart, so ist die Ware unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen nach Verständigung abzuholen. Die Ware wird sonst fakturiert und auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners verwahrt. Hierfür verrechnen wir ab dem 15. Tag für jede angefangene Woche Lagerkosten von 0,25% des Bestellwertes.
4.5 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht in der Sphäre von HRACHOWINA liegen, wie insbesondere Verzögerungen aufgrund des Verzuges von Vorlieferanten von HRACHOWINA, Streik, kriegerische oder wetterbedingte Ereignisse oder Ausfall von Materialanlieferungen, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Ereignisse, welche uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung ist in solchen Fällen ausgeschlossen, eine allfällige Pönale entfällt diesfalls zur Gänze.
4.6 Sofern Lieferung vereinbart ist, liefern wir lediglich bis zur ersten, leicht erreichbaren, im Erdgeschoss liegenden und geeigneten Lagerfläche, die vom Geschäftspartner vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen ist. Der Geschäftspartner hat für die freie Zufahrt und eine angemessene Abstellfläche Sorge zu tragen, ferner das erforderliche Personal für die Entladung zur Verfügung zu stellen und zu bewirken, dass eine befugte Person die Lieferung über- oder annimmt. Die Ware ist bei Ablieferung unverzüglich auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Beschädigte Verpackungen und/oder mangelhafte bzw. unvollständige Warenlieferungen sind sofort schriftlich zu reklamieren. Eine Montage durch HRACHOWINA erfolgt nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und gegen Verrechnung.
4.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Geschäftspartner, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den/die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Geschäftspartner über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Geschäftspartner mit der Annahme in Verzug ist.
4.8 Bei Einbau der Fenster durch den Geschäftspartner hat dies gemäß ÖNORM B 5320 zu erfolgen, wobei die Lage der Fenster von einem Architekten oder einer gleichwertig qualifizierten Person festzulegen ist. Holzfenster und Holzrahmen dürfen während und nach dem Einbau nicht durch zu hohe Umgebungsfeuchtigkeit beeinträchtigt werden.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Preises dafür vor. Ferner sind wir berechtigt, die Ware unter Eigentumsvorbehalt unverzüglich abzuholen und anderweitig, wenn möglich zu verwerten, sobald unsere Forderung gerichtlich geltend gemacht wurde.
6. Rücktrittsrecht eines Verbrauchers
Von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinn des § 3 Z 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und von einem Fernabsatzvertrag iSd § 3 Z 2 FAGG können Verbraucher im Sinn des KSchG gem. § 11 FAGG zurücktreten. Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in dem von HRACHOWINA für seine geschäftlichen Zwecke dauern benützten Räumen noch bei einem von HRACHOWINA auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann der Verbraucher von seinem Vertragsangebot oder Vertrag gem. § 3 KSchG zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Ist die Ausfolgung einer Vertragsurkunde unterblieben bzw. ist HRACHOWINA der gesetzlichen Informationspflicht nicht nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate. Holt HRACHOWINA die Urkundenausfolgung/die Informationserteilung innerhalb von 12 Monaten ab dem Fristbeginn nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem der Verbraucher die Urkunde/die Information erhalten hat. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden. Damit der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausüben kann, muss der Verbraucher HRACHOWINA mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief (HRACHOWINA Fenster & Türen GmbH, Puchgasse 2a, 1220 Wien), Fax (+43/1/258/3611-149) od. E-Mail (office@hrachowina.at) über dessen Entschluss informieren, vom Vertrag zurückzutreten. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgibt.
Wenn der Verbraucher von einem Vertrag gem. § 11 FAGG zurücktritt, hat HRACHOWINA den Verbraucher alle von ihm erhaltenen Zahlungen einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlich Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die von HRACHOWINA angebotene, günstigste Standartlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt des Verbrauchers vom Vertrag bei HRACHOWINA eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet HRACHOWINA dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Verbraucher verlangt, dass HRACHOWINA mit Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Verbraucher an HRACHOWINA einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher HRACHOWINA von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hat, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Im Übrigen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn es sich um Waren handelt, die nach bestimmten Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder auch bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten.
7. Gewährleistung
7.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, sind Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen, in jedem Fall jedoch vor Einbau und Montage der Ware, schriftlich und detailliert, allenfalls unter Vorlage von Lichtbildern bekanntzugeben. Bei Mängeln, die erst im Zuge der Verwendung der Ware erkennbar werden, ist der Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich zu rügen.
7.2 Bei rechtzeitiger Rüge nachweislich mangelhafter Ware ist HRACHOWINA berechtigt, nach eigener Wahl entweder das Rechtsgeschäft ganz oder bloß soweit er das mangelhafte Erzeugnis betrifft aufzulösen und den Preis ganz oder teilweise zurückzuerstatten oder den Mangel zu beheben, dies wahlweise durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung seitens HRACHOWINA. HRACHOWINA ist auch zur mehrmaligen Mängelbehebung berechtigt. Gewährleistungsansprüche werden am Geschäftssitz der Firma HRACHOWINA oder an einem anderen Ort ihrer Wahl erfüllt. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht.
7.4 Die Gewährleistungspflicht von HRACHOWINA ist jedenfalls in folgenden Fällen ausgeschlossen:
7.4.1. Aus allfälligen Sach- und Vermögensschäden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt auch für sämtliche vorvertraglichen Schutzbestimmungen, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht.
Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder zur Änderung der Zahlungsbedingungen.
7.4.1 Bei Abweichungen im Zusammenhang mit dem verwendeten Isolierglas, die nach der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas, herausgegeben vom technischen Beirat im Institut für Verglasungstechnik und Fensterbau Hadamar und dem technischen Ausschuss des Bundesverbandes Fachglasgroßhandel Isolierglasherstellung Veredelung e.V., Troisdorf (Stand Oktober 1996) keinen Mangel darstellen.
7.4.2 Bei Auftreten von Schwitzwasser oder Kondenswasser innen- od. außenseitig od. innerhalb der Konstruktion, insbesondere im Bereich der Glasränder.
7.4.3 Bei geringfügigen Änderungen der Oberflächenstruktur (Unebenheiten) oder Farbveränderungen und Farbabweichungen gegenüber den Mustern, da aufgrund der Verwendung von natürlichen Werkstoffen Abweichungen unvermeidlich sind.
7.4.4 Bei Verwendung von Isoliergas mit innenliegenden Sprossen im Glaszwischenraum verschlechtert sich der Wärmewert der Fenster; überdies können durch ungünstige Umgebungseinflüsse u./od. Umgebungsbedingungen Klapper- oder Klirrgeräusche entstehen.
7.4.5 Für Mängel die auf unsachgemäße Lagerung oder zu hohe Raumfeuchtigkeit oder sonst eine Behandlung zurückzuführen sind, die von den in unseren Verkaufsunterlagen angeführten Pflege- und Wartungshinweisen abweicht sowie für Mängel, die infolge nicht ausreichender Pflege oder nicht fachgerechter Weiterverarbeitung entstehen (z.B. unsachgemäßer Einbau oder mangelhafte Beschichtung). Für die notwendige Instandhaltung gilt die ÖNORM B 5305 als verbindlich.
8. Schadenersatz
8.1 Die Haftung von HRACHOWINA aus Schadenersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Geschäftspartner ist ausgeschlossen.
8.2 Jegliche Haftung für Schäden, die bei Beachtung der Bedienungs- und Montageanleitungen und der Warnhinweise vermieden worden wären, ist ausgeschlossen. Die Haftung HRACHOWINAs nach dem Produkthaftungsgesetz wird für Sachschäden, die Unternehmer erleiden, ausgeschlossen.
8.3 Unternehmer halten HRACHOWINA dafür schad- und klaglos, dass diese Haftungsbeschränkungen auch gegenüber ihren Abnehmern und deren Abnehmern sowie gegenüber dem Endbesitzer wirksam werden. Sie haften HRACHOWINA insbesondere auch für eine das Haftungsrisiko allenfalls vergrößernde unzureichende Darbietung der HRACHOWINA-Produkte durch sie und ihre Abnehmer (§ 5 Abs 1 Z 1 Produkthaftungsgesetz). Bei einer Weiterveräußerung der Waren ist ein Rückgriff gemäß § 933 b ABGB („Besonderer Rückgriff“) ausgeschlossen.
9. Einhaltung von Verwaltungs- und Bauvorschriften
9.1 Die Eigenschaften des verarbeiteten Glases (Sicherheitsglas und K-Wert) sind auf jedem Produkt deutlich sichtbar angegeben. Es obliegt dem Geschäftspartner, vor der Bestellung die rechtlichen Vorschriften zu überprüfen, welchen Wärmedämmwert die von ihm erwünschten Erzeugnisse ausweisen müssen und ob sie mit Sicherheitsglas ausgestattet sein müssen. Da diese Anforderungen regional verschieden geregelt sind, übernimmt HRACHOWINA keine Gewähr dafür, dass die vom Geschäftspartner bestellten Erzeugnisse nach Bauvorschriften oder nach sonstigen anwendbaren Bestimmungen (etwa Bauordnungen und Wohnbauförderungsrichtlinien) zulässig sind.
9.2 Sollte der Geschäftspartner HRACHOWINA beauftragen, die rechtlichen Anforderungen der anzuwendenden Bauordnungen zu prüfen, muss dies ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Geschäftspartner hat HRACHOWINA alle dafür notwendigen Informationen in angemessener Frist zur Verfügung zu stellen; etwaige dadurch verursachte Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
10. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtwahl nur insoweit, als ihm nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
10.2 Erfüllungsort dieses Vertrages (für Leistung, Lieferung und Zahlung) ist Wien.
10.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das sachlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständige österreichische Gericht vereinbart; HRACHOWINA ist wahlweise berechtigt, den Geschäftspartner auch an seinem ordentlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
11. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVL oder Teile davon unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Stand: März 2024